Polizeipräsidium Oberhausen

Strafanzeige gegen Polizeioberkommissar Christian K.

Aktenzeichen 147 Js 27/13 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Aktenzeichen 4 Zs 1892/14 der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
28.07.2012
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Strafanzeige gegen Polizeibeamten K. (phonetisch) wegen Nötigung und Freiheitsberaubung
Kennzeichen: NRW 4 4521
Tatort: Biefangstraße 25, 46149 Oberhausen
Tatzeit: 27.07.2012, 15:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 27.07.2012 gegen 15:00 Uhr ging ich mit meinem Hund auf der Biefangstraße in 46149 Oberhausen spazieren. In Höhe der Hausnummer 25 führte die Polizei, wie so oft, eine Geschwindigkeitskontrolle durch.

Ich habe mich bei der Stadt Oberhausen beschwert, weil sie hier, wo überhaupt keine Gefahrenstelle ist, eine Geschwindigkeitsbeschränkung erlassen hat. Ich habe zu dieser Thematik ein Flugblatt erstellt, das ich an die betroffenen Kraftfahrer austeilen möchte. Ich gab das Flugblatt zunächst einem Autofahrer, der schon vor meinem Eintreffen angehalten worden war. Er saß allein in seinem Wagen und wartete auf die Rückgabe seiner Papiere. Dann hielt der PKW mit dem Kennzeichen DU QY [Ziffern verdeckt]. Der Polizeibeamte K. sprach durch das linke Fenster mit dem Fahrer. Währenddessen gab ich der Beifahrerin durch das rechte Seitenfenster ein Flugblatt. Sie möge sich das später bitte in Ruhe mit ihrem Mann zu Hause durchlesen.

Der Beamte K. forderte mich plötzlich auf, von dem Wagen wegzutreten. Er behauptete, ich behinderte seine polizeiliche Maßnahme. Ich erklärte dem Beschuldigten, daß ich ihn in keiner Weise bei seiner Amtshandlung gestört hatte. Ich hatte mich nur ganz kurz und leise mit der Beifahrerin unterhalten und ihr das Flugblatt angereicht. Ich habe den Beschuldigten in keiner Weise von der Aufnahme der Personalien abgehalten.

Währenddessen hatte sich eine ebenfalls anwesende Polizeibeamtin entschlossen, bei mir eine „verdachtsunabhängige Personenkontrolle“ durchzuführen. Während die Beamtin mit meinem Personalausweis im Einsatzwagen Platz nahm, hielt der Beamte K. einen weiteren PKW am Bordstein an. Ich händigte der Beifahrerin ebenfalls ein Flugblatt aus. Dann ging ich zurück in Richtung Streifenwagen, der ca. fünf Meter vom Bordstein entfernt in einer Einfahrt stand. Die Polizeibeamtin forderte zwischenzeitlich von mir unter Gewaltandrohung die Herausgabe eines Flugblattes.

Nun ging ich wieder zurück in Richtung Bordstein und wartete auf das nächste Fahrzeug. Der vorige PKW stand noch dort. Der Beschuldigte sprach, auf der Fahrbahn stehend, immer noch mit dem Fahrer. Als der Beschuldigte mich kommen sah, ging er um das Fahrzeug herum auf den Radweg. Er herrschte mich an, es reiche ihm jetzt, er spreche einen Platzverweis aus. Wenn ich nicht sofort gehe, würde ich in Gewahrsam genommen. Er blickte mir etwa fünf Sekunden lang starr in die Augen. Dann machte er Anstalten, mich zu packen und zum Wagen zu schieben.

Zeugen sind die Insassen (Fahrer, Beifahrerin auf dem Beifahrersitz und ein Beifahrer auf dem rechten Rücksitz) des nächstfolgenden Fahrzeugs, das nach dem Fahrzeug DU QY [Ziffern verdeckt] angehalten wurde. Siehe Einsatzliste der Polizei, wo alle Fahrzeuge chronologisch aufgeführt sind.

Da mein Hund an einem Zaun festgebunden war und ich eine schwerstpflegebedürftige Angehörige habe, die ich um 16 Uhr vom Bus abholen mußte, wollte ich es auf eine Festnahme nicht ankommen lassen und verließ die Örtlichkeit.

Die Platzverweisung ist in § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen geregelt. Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder des Rettungsdienstes behindert.

Auch wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß eine Person in einem bestimmten Bereich eine Straftat begehen wird, kann ihr zeitlich befristet verboten werden, dieses Gebiet zu betreten.

All dies lag bei mir nicht vor. Von mir ging keine Gefahr aus, ich habe weder die Feuerwehr noch den Rettungsdienst behindert und auch keine Straftat geplant. Ich habe auch nicht diesen Eindruck erweckt, sondern ich habe klar und deutlich gesagt, daß ich nur meine Flugblätter verteilen und die Beamten nicht bei ihrer Tätigkeit stören wollte. Man muß sich fragen, warum die Beamten sich mit mir befaßt haben, statt sich auf ihre Kontrolle zu konzentrieren. Ich habe den Beamten zu Anfang gesagt, daß ich mich nicht mit ihnen unterhalten wollte.

Der Beschuldigte hat seinen Ermessensspielraum weit überschritten. Das ist verwerflich, weil seine rechtswidrigen Taten von Gewaltandrohung begleitet waren.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Meine Nachfrage vom 11.07.2013

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
11.07.2013
Tel. 0176 51589575

Staatsanwaltschaft Duisburg
Koloniestraße 72
47057 Duisburg
Telefax 0203 9938 888
Meine Strafanzeige vom 28.07.2012 gegen den Polizeibeamten K. wegen Nötigung und Freiheitsberaubung
Tatort: Biefangstraße 25, 46149 Oberhausen
Tatzeit: 27.07.2012, 15:08

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erkundige ich mich nach dem Aktenzeichen und nach dem Fortgang meiner oben angeführten Strafanzeige.

Die Strafanzeige habe ich Ihnen am 30.07.2012 um 19:20 per Telefax übermittelt.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antwort der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 25.07.2013

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
25.07.2013
Aktenzeichen
147 Js 27/13
bel Antwort bitte angeben

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ermittlungsverfahren gegen K.

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Die Ermittlungen dauern noch an. Insbesondere sind noch die Akten des Ihnen bekannten Verfahrens 110 Js 98/12 auszuwerten, die derzeit versandt sind.

Hochachtungsvoll
Auf Anordnung
Heidecker
Justizbeschäftigte

Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither

Staatsanwaltschaft Duisburg, 47057 Duisburg
09.09.2014
Seite 1
Aktenzeichen 110 Js 3/14

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeige gegen Rolf Phk V. u. a.
wegen Strafvereitelung im Amt u.a.
Datum der Strafanzeige: 28.12.2013 und 27.7.2012

Sehr geehrter Herr Bomanns

die von Ihnen beantragte Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die
Polizeibeamten V., K. und W. setzt nach § 152 Abs. 2 der
Strafprozessordnung voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für das
Vorliegen einer verfolgbaren Straftat bestehen. Diese Anhaltspunkte müssen sich auf
den objektiven und subjektiven Tatbestand eines Strafgesetzes beziehen.

Ihrem Vorbringen vermag ich solche Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. Der
geschilderte Sachverhalt fällt unter keine strafrechtliche Vorschrift.

Hinsichtlich Ihrer Strafanzeige vom 28.12.2013 liegen bereits die tatbestandlichen
Voraussetzungen nicht vor. Nach §§ 258, 258a StGB kann sich nämlich nur jemand
strafbar machen, der durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass eine andere
Person strafrechtlich nicht belangt wird. Dies gilt jedoch nicht für die von Ihnen
vorgetragene Unterlassung einer Ordnungswidrigkeiten-Anzeige.

Mit Ihrer weiteren Strafanzeige vom 27.7.2012 werfen Sie dem Beamten K. ferner
eine Freiheitsberaubung und eine Nötigung vor. Zunächst darf ich Ihnen hierzu
mitteilen, dass sich die Bearbeitung dieser Strafanzeige, die zunächst unter dem Az.
147 Js 27/13 geführt und nunmehr zu dem vorliegenden Verfahren verbunden worden
ist, verzögert hat. Dies lag im Wesentlichen daran, dass weitere Verfahren zur
Prüfung einer Doppelbearbeitung von Vorgängen ausgewertet werden sollten; diese
Vorgänge waren jedoch überwiegend versandt oder wurden anderweitig benötigt. Die
Auswertung ist erfolgt, so dass Sie hiermit nunmehr gesondert beschieden werden.

Entgegen Ihrer Auffassung ist das Handeln des Beamten jedenfalls gemäß § 34 PolG
NW gerechtfertigt. Unter "Abwehr einer Gefahr" fallen nämlich auch Maßnahrnen bei
Störungen polizeilicher Amtshandlungen. Als eine solche Störung ist aber Ihr
Verhalten zu werten. Die von dem Beamten ergriffene Maßnahme ist als
verhältnismäßig zu werten, so dass ein Anfangsverdacht nicht begründet werden
kann.

Die Einleitung von Ermittlungen kommt deshalb nicht in Betracht.

Auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung weise ich hin.

Hochachtungsvoll
Seither
Oberstaatsanwalt

Meine Beschwerde vom 30.09.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
30.09.2014
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen den Polizeibeamten K. wegen Nötigung und Freiheitsberaubung (Aktenzeichen 147 Js 27/13 der Staatsanwaltschaft Duisburg)
Datum der Strafanzeige: 28.07.2012
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014 (Poststempel: 15.09.2014) zum damit verbundenen Verfahren 110 Js 3/14

Sehr geehrte Damen und Herren,

von dem o. g. Bescheid habe ich erst nach Urlaubsrückkehr am 27.09.2014 Kenntnis erhalten. Die Beschwerdebegründung werde ich in Kürze nachreichen.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Beschwerdebegründung vom 08.10.2014

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
08.10.2014
Tel. 0176 51589575

Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf
Sternwartstraße 31
40223 Düsseldorf
Telefax 0211 9016 200

Beschwerde gegen die Nichtaufnahme von Ermittlungen gegen den Polizeibeamten K. wegen Nötigung und Freiheitsberaubung (Aktenzeichen 147 Js 27/13 der Staatsanwaltschaft Duisburg)
Datum der Strafanzeige: 28.07.2012
Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 09.09.2014 zum damit verbundenen Verfahren 110 Js 3/14
Meine Beschwerde vom 30.09.2014
Hier: Beschwerdebegründung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich komme zurück auf meine o. g. Beschwerde. Der Bescheid der Staatsanwaltschaft Duisburg widerspricht der Sach- und Rechtslage. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Störung einer Geschwindigkeitskontrolle eine Gefahr im Sinne des § 34 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen darstellt. Ich habe jedenfalls die Geschwindigkeitskontrolle in keiner Weise gestört. Die Aussage, ich hätte die Kontrolle gestört, ist eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten, mit der er Straftaten zu verdecken sucht. Ich habe dem Beschuldigten auch vor Ort erklärt, daß ich ihn auf keinen Fall von seinen Amtshandlungen abhalten wollte.

Ich habe einem bereits von der Polizei abgefertigten Kraftfahrer und zwei Beifahrerinnen der folgenden Fahrzeuge jeweils an der Beifahrerseite ein Flugblatt angereicht. Die Beifahrerin des zweiten Kraftwagens (Kennzeichen: DU QY [Ziffern verdeckt]) wurde in dem Parallelverfahren 110 Js 98/12 von der Polizei vernommen. Sie sagte aus, daß ich sie durch die heruntergelassene Seitenscheibe angesprochen und ihr ein Flugblatt übergeben hätte. Der Polizist habe mir dann gesagt, daß ich zur Seite gehen solle. Ich hätte mich dann auf den Bordstein in der Nähe des Polizeiwagens gesetzt. Ihr Mann (der angehaltene Fahrer) dürfe davon gar nichts mitbekommen haben. Er habe auch nicht mitbekommen, was ich zu ihr gesagt habe.

Ich beantrage, den Fahrer dahingehend zu vernehmen, ob ich die Polizeikontrolle und die Aufnahme seiner Personalien gestört habe, wie es der Beschuldigte behauptet. Es handelt sich um Herrn Uwe M., [Straße, Stadt verdeckt].

Bei der Beifahrerin des dritten Fahrzeuges bin ich ebenso diskret vorgegangen. Dieses Fahrzeug konnte nur deshalb nicht bestimmt werden, weil die Beamten die zugehörige Ordnungswidrigkeitsanzeige unterdrückt haben.

Meine Flugblattverteilung lief als eigenständiger, paralleler Prozeß begleitend zur Geschwindigkeitskontrolle der Polizei ab. Hierdurch wurde kein Fahrzeug weniger angehalten, und es dauerte keine Sekunde länger, die Personalien der angehaltenen Fahrer aufzunehmen. Ich habe Oberstaatsanwalt Wolfgang Seither schon mehrfach darauf hingewiesen, daß ich den Ablauf der Geschwindigkeitskontrolle nicht gestört habe, aber er verweigert mir rechtliches Gehör.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Eingangsbestätigung der Generalstaatsanwaltschaft vom 07.10.2014

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf
7. Oktober 2014
Seite 1 von 1
Aktenzeichen
4 Zs 1892/14
Bearbeiter/in: Herr Landskrone

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Ihre Beschwerde vom 30. September 2014 gegen die Ablehnung
der Aufnahme von Ermittlungen in dem Verfahren 147 Js 27/13 be-
ziehungsweise 110 Js 3/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg

Sehr geehrter Herr Bomanns,

Ihre vorbezeichnete Beschwerde ist hier eingegangen. Sobald die Bear-
beitung abgeschlossen ist, werden Sie einen weiteren Bescheid erhal-
ten.

Die Beschwerdebegründung bitte ich im Übrigen unmittelbar bei der
Staatsanwaltschaft Duisburg anzubringen, da diese zunächst zu prüfen
hat, ob die Beschwerde Anlass gibt, Ermittlungen aufzunehmen.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Landskrone

Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26.11.2014

Verantwortlich: Oberstaatsanwältin Gabriele Hinzen

Generalstaatsanwaltschaft, Postfach 19 01 52, 40111 Düsseldorf

26. November 2014
Seite 1 von 2

Aktenzeichen
4 Zs 1892/14
bei Antwort bitte angeben

Bearbeiter/in:
Frau Hinzen

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen

Strafanzeigen gegen Polizeihauptkommissar Rolf V. und andere
Polizeibeamte in Oberhausen wegen Strafvereitelung im Amt u. a.
(110 Js 3/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg)

Anlage
1 Schriftstück

Sehr geehrter Herr Bomanns,

auf Ihre Beschwerden vom 30. September 2014 gegen den Bescheid
der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 9. September 2014 (110 Js 3/14)
sind mir die Akten zur Entscheidung vorgelegt worden.

Nach Prüfung des Sachverhalts sehe ich keinen Anlass, die Aufnahme
von Ermittlungen anzuordnen. Der Entschließung der Staatsanwalt-
schaft entspricht – auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevor-
bringens – der Sach- und Rechtslage

Lediglich ergänzend wird angemerkt:

Eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt erfordert das Vereiteln
derVerfolgung einer rechtswidrigen Tat im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 5
StGB. Eine Ordnungswidrigkeit reicht hierfür nicht aus.

Hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung des Platzverweises darf ich
zur Vermeidung von Wiederholungen auf den in dem Verfahren 110 Js
98/12 der Staatsanwaltschaft Duisburg erteilten Bescheid vom 26. Juli
2013 (4 Zs 989/13) verweisen.

Ihre Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.

Eine Rechtsbelehrung ist beigefügt. Diese gilt indes nur, soweit Sie
durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt –
selbst unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt sind und Ihr Vorbringen
nicht bereits Gegenstand des Bescheides 4 Zs 989/13 ist.

Hochachtungsvoll
Im Auftrag

Hinzen
Oberstaatsanwältin
Gegen diesen Bescheid kann gemäß § 172 StPO innerhalb eines Monats nach der
Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
Über diesen Antrag hat das Oberlandesgericht in 40474 Düsseldorf, Cecilienallee 3, zu
entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt
unterzeichnet sein sowie die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage
begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Der Antrag ist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf einzureichen.
Die bezeichnete Frist ist nur dann gewahrt, wenn der Antrag innerhalb dieser Frist bei
dem angeführten Gericht eingeht.

Für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023