Bericht an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen über die Unterdrückung eines Schriftstückes durch die Polizei Oberhausen

Polizei Oberhausen gab Schriftstück nicht an Adressatin zurück

Meine Beschwerde vom 12.05.2014 über Polizei Oberhausen

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
12.05.2014
Tel. 0176 51589575

Landesbeauftragter für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2 - 4
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 38424 10

Rückgabe meines Informationszettels an die Adressatin

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Polizei führte am 27.07.2012 um 15 Uhr an der Biefangstraße 25 in 46149 Oberhausen eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Ich verteilte Handzettel. Der Polizeihauptkommissar Voos will laut eigener schriftlicher Äußerung vom 21.04.2013 bei der Beifahrerin eines Personenkraftwagens einen von mir an die Beifahrerin persönlich übergebenen Handzettel „sichergestellt” haben.

Nach § 43 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen oder wenn sie von einer festgenommenen Person verwendet werden könnte, um sich oder andere zu töten oder zu verletzen, fremde Sachen zu beschädigen oder ihre Flucht zu ermöglichen. Von diesen Voraussetzungen war keine gegeben, so daß eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz nicht in Frage kam.

Überdies wurde der Handzettel offenbar bis heute nicht an die rechtmäßige Adressatin zurückgegeben. Nach § 46 des Polizeigesetzes sind sichergestellte Sachen an die Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind.

Das Polizeipräsidium Oberhausen hat meine diesbezüglichen Schreiben vom 16.11.2013 und 20.01.2014 nicht beantwortet.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antwort des LDI NRW vom 16.05.2014 bzgl. Polizei Oberhausen

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen

16. Mai 2014
Aktenzeichen
bei Antwort bitte angeben
22.4.0-1534/14

Herr Tischlik
Telefon 0211 38424-70
Fax 0211 38424-10

Herausgabe sichergestellter Sachen
Ihre Eingabe vom 12.05.2014

Sehr geehrter Herr Bomanns,

für Ihre Eingabe danke ich Ihnen. Leider vermag ich nicht zu erkennen, wie ich Ihnen im Rahmen der mir zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse behilflich sein könnte.

Als Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) ist es nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen meine Aufgabe, die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen des Landes NRW zu überwachen. Im Bereich der Polizei sind dies insbesondere die Bestimmungen der §§ 9 bis 33 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW).

Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt betrifft jedoch die Sicherstellung von Sachen durch die Polizei und die Frage der Herausgabe der sichergestellten Sachen nach den §§ 43 bis 46 PolG NRW.

Ihrer Eingabe kann ich keinen Bezug zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen entnehmen, so dass mir ein Tätigwerden in Ihrer Angelegenheit leider nicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Tischlik

Mein Einwand vom 22.05.2014 bzgl. Polizei Oberhausen

Ich machte einen illegalen Eingriff der Polizei Oberhausen in die Datenübermittlung geltend.

Alfred Bomanns
Roßbachstraße 15
46149 Oberhausen
22.05.2014
Tel. 0176 51589575

Landesbeauftragter für Datenschutz und
Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestraße 2 - 4
40213 Düsseldorf
Telefax 0211 38424 10

Rückgabe meines Informationszettels an die Adressatin

Mein Schreiben vom 12.05.2014
Ihr Schreiben vom 16.05.2014
Ihr Zeichen: 22.4.0-1534/14

Sehr geehrter Herr Tischlik,

der Verstoß gegen den Datenschutz ergibt sich daraus, daß der von der Polizei entwendete Gegenstand eine Nachricht enthält, die für die Empfängerin bestimmt ist. Dies ist jedenfalls nicht immer der Fall, wenn die Polizei einen Gegenstand nach § 46 des Polizeigesetzes Nordrhein-Westfalen an sich nimmt. Wenn die Polizei ein Fahrrad oder eine Taschenlampe an sich genommen hätte, dann enthielten diese Gegenstände keine Daten.

Der entwendete Handzettel enthält eine Überschrift, ein Anschreiben und das Impressum mit meinen Personalien. Die Empfängerin nahm den Handzettel an und versicherte mir, daß der Inhalt sie sehr interessierte und sie ihn sich zu Hause in Ruhe zu Gemüte führen wollte. Dazu ist es aber bisher nicht gekommen, da der Handzettel der Eigentümerin von der Polizei abgenommen und nicht wieder ausgehändigt wurde. Die Adressatin könnte sich anhand der im Impressum angegebenen Kontaktdaten an mich wenden, wenn sie noch Fragen haben sollte. Auch dies ist leider zur Zeit nicht möglich, da ihr die entsprechenden Daten nach meinen Erkenntnissen nicht vorliegen. Insofern erkenne ich einen illegalen Eingriff in die Datenübermittlung.

Hochachtungsvoll
Alfred Bomanns

Antwort des LDI NRW vom 20.06.2014

Möglicherweise hat die Polizei Oberhausen einen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit begangen.

Eingriff in die Datenübermittlung stellt keine Datenverarbeitung dar.

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Herrn
Alfred Bomanns
Roßbachstr. 15
46149 Oberhausen

20. Juni 2014
Aktenzeichen
bei Antwort bitte angeben
22.4.0-1534/14

Herr Tischlik
Telefon 0211 38424-70
Fax 0211 38424-10

Herausgabe sichergestellter Sachen
Ihre Eingabe vom 12.05.2014; Ihr weiteres Schreiben vom 22.05.2014

Sehr geehrter Herr Bomanns,

für Ihr weiteres Schreiben danke ich Ihnen. Der von Ihnen dargestellte Sachverhalt betrifft keine datenschutzrechtlichen Fragestellungen, die von mir zu bewerten wären.

Aufgabe datenschutzrechtlicher Vorschriften ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen in unzulässiger Weise in seinem Recht beeinträchtigt wird, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen (informationelles Selbstbestimmungsrecht).

Sie wenden sich nicht dagegen, dass die Polizei durch die Sicherstellung des Handzettels unbefugt personenbezogene Daten verarbeitet hätte. Vielmehr beanstanden Sie, dass die Polizei verhindert habe, dass die Empfängerin Kenntnis vom Inhalt des Handzettels einschließlich Ihrer Kontaktdaten nehmen konnte. Der von Ihnen gerügte Eingriff in die Datenübermittlung könnte möglicherweise einen Eingriff in die Kommunikationsfreiheit darstellen. Jedoch ist nicht Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften berührt, da die mutmaßliche Verhinderung der Datenübermittlung eines Dritten selbst keine Datenverarbeitung darstellt.

Daher bitte ich nochmals um Verständnis, dass mir ein Tätigwerden in Ihrer Angelegenheit nicht möglich ist. Ich stelle Ihnen anheim, sich an das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde des Polizeipräsidiums Oberhausen zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Tischlik


Impressum: Alfred Bomanns, Roßbachstraße 15, 46149 Oberhausen, Tel. 0176 51 58 95 75, E-Mail: Mein Vor- und Nachname in Kleinschreibung hintereinandergehängt, gefolgt vom @-Zeichen, gefolgt von arcor.de

Letzte Änderung: 07.10.2023